Tarifabschluss vom 18. Mai 2022
Anstelle einer erneuten Aufwertung durch Höhergruppierung ist für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst eine Zulage (SuE-Zulage) vereinbart worden.
130,00 € monatlich | Entgeltgruppen S 2 bis 11 a |
180,00 € monatlich | Entgeltgruppen S 11 b, S 12, S 14 sowie S 15 Fallgruppe 6 |
Darüber hinaus sieht der Tarifabschluss seit dem Kalenderjahr 2022 vor:
zwei Regenerationstage bei der 5-Tage-Woche |
Anspruch auf bis zu zwei Umwandlungstage* |
* die Möglichkeit, einen Teil der SuE-Zulage ab dem Kalenderjahr 2023 in bis zu zwei freie Arbeitstage umzuwandeln.
1. SuE-Zulage:
Die SuE-Zulage erhalten (seit dem 01.07.2022) alle Mitarbeiter*innen, die in eine der entsprechenden Entgeltgruppen eingruppiert sind.
130,00 € monatlich | Entgeltgruppen S 2 bis 11 a |
180,00 € monatlich | Entgeltgruppen S 11 b, S 12, S 14 sowie S 15 Fallgruppe 6 |
2. Regenerationstage:
In 2022 wurden für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst sog. Regenerationstage eingeführt.
Ausnahmen: Dieser Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn Sie in dem entsprechenden Kalenderjahr nicht für mind. vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bzw. die aufgeführten Entgeltersatzleistungen hatten (zum Beispiel durch Krankheit ohne Ansprüche oder Arbeitsplatzwechsel).
Die Regenerationstage sind mind. vier Wochen zuvor schriftlich beim Personalservice zu beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen, sofern keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Regenerationstage, für die bis zum Ende dieses Kalenderjahres bzw. in den folgenden Kalenderjahren keine Freistellung von der Arbeitspflicht erfolgt ist, verfallen am Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Dies gilt nicht, wenn der Regenerationstag aufgrund dringender dienstlicher Gründe nicht gewährt worden ist. In diesem Fall verfallen Regenerationstage, wenn bis zum 30. September
des Folgejahres keine Freistellung von der Arbeitspflicht erfolgt ist. Darüber hinaus verfallen die Regenerationstage, wenn am Tag der beabsichtigten Inanspruchnahme Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
3. Umwandlungstage:
Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, die Anspruch auf die monatliche SuE-Zulage haben, können seit dem Kalenderjahr 2023 bis zu zwei weitere Tage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen (Umwandlungstage).
Die Arbeitsbefreiung wird dann auf die SuE-Zulage angerechnet.
Rechenbeispiel bei 26 Wochenstunden für die Umsetzung der Kürzung bei Inanspruchnahme der Umwandlungstage:
Bei 26 Wochenstunden werden 5,2 Tagesstunden (26:5=5,2) multipliziert mit dem Stundenentgelt, welches je nach Eingruppierung variiert. Bei einem Stundenlohn von bspw. 23,06 Euro ergibt das einen Kürzungsbetrag in Höhe von 119,91 Euro (5,2 Tagesstunden x 23,06 Euro Stundenlohn = 119,91 Euro) pro Umwandlungstag. Der Wert entspricht dem Tabellenentgelt eines Arbeitstages, die Bezugsgröße ist nicht die Zulage.
Eine Kürzung erfolgt pro Monat maximal in Höhe der monatlichen Zulage; bei 26 Wochenstunden sind das 120 Euro in dieser Entgeltgruppe (180 Euro : 39 Std. x 26 Std.= 120 Euro). Nehmen Sie also in einem Monat 2 Umwandlungstage (im Wert von 2 x 119,91 Euro = 239,82 Euro) wird im Kürzungsmonat die Zulage auf 0 gekürzt (-120 Euro) und im folgenden Monat der Restbetrag von 119,82 Euro (239,82 Euro abzüglich 120 Euro) einbehalten.
Fragen zur Berechnung beantworten Ihnen gerne unsere Mitarbeiter*innen aus der Lohnbuchhaltung:
Kontaktpersonen
Name | Telefon | |
---|---|---|
Patricia Schneider | 0561 1003-3116 |
Verfahrensweise:
Es sind zwei Anträge erforderlich:
- In einem ersten Antrag kann geltend gemacht werden, dass eine Umwandlung der SuE-Zulage in arbeitsfreie Tage im Folgejahr grundsätzlich erfolgen soll. Ende der Antragsfrist jeweils der 31. Oktober des Vorjahres.
- In einem zweiten Antrag ist dann der konkrete Zeitpunkt der Umwandlungstage schriftlich zu beantragen. Hier gilt ebenfalls eine Vier-Wochen-Frist. Dem Antrag ist ebenfalls zu entsprechen, sofern keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Nach Inanspruchnahme der Umwandlungstage reduziert sich bzw. entfällt die Zahlung der SuE-Zulage nach dem Wert der Umwandlung. Die Verrechnung erfolgt jeweils mit der nächstmöglichen Entgeltabrechnung.
Wir weisen darauf hin, dass eine bereits gewährte Freistellung von der Arbeitspflicht auch dann zu einer Kürzung der SuE-Zulage führt, wenn der Beschäftigte tatsächlich den Tag wegen einer Erkrankung oder aus sonstigen Gründen nicht so verbringen konnte, wie er es geplant hat.
Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass die gewährten Regenerationstage und Umwandlungstage grundsätzlich in den Ferienzeiten in Anspruch zu nehmen sind, sofern Sie in einer Schule eingesetzt sind.
Entsprechende Formulierungshilfen für die Beantragung der Regenerations- bzw. Umwandlungstage finden Sie hier zum Download DOCX-Datei 13 kB.
Ihren Antrag auf Umwandlungstage richten Sie bitte an den Personalservice.
Kontaktpersonen
Name | Telefon | |
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Michael Vogelpoth | 0561 1003-3216 |