Aufenthaltserlaubnis zum Au-Pair-Aufenthalt

Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine Au-Pair-Beschäftigung erteilt werden.

Beschreibung

Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung.

Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen. Angehörige der folgenden Staaten können ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3  Monaten nach der Einreise beantragen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.

Achtung: Sie dürfen erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Die Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Verstoßen Sie dagegen, kann dies aufenthaltsrechtliche Folgen haben.

Online-Services

Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit online beantragen (Öffnet in einem neuen Tab)

Anschrift und Öffnungszeiten

Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel

Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel

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