Betrieb von Wasserversorgungsanlagen

Nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gibt es verschiedene Anzeigepflichten für Betreiber von bestimmten Wasserversorgungsanlagen bzw. Trinkwasserinstallationen.

Beschreibung

Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen, dezentralen Wasserversorgungsanlagen, Eigenwasserversorgungsanlagen (eigener Brunnen) sowie auch die Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen (Trinkwasserinstallationen), sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird (zum Beispiel: Betreiber von Kitas, Altenheimen, Hotels, Fitnessstudios, Schwimmbäder, usw.), haben eine Anzeigepflicht nach § 11 Trinkwasserverordnung.

Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, bei Abgabe des Trinkwassers im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (zum Beispiel auf Schiffen), haben dies dem Gesundheitsamt ebenfalls anzuzeigen.

Betreiber einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage (zum Beispiel: Anlagen zur Verteilung auf Festplätzen, die für die jeweilige Veranstaltung aufgebaut wurden oder ortsfeste Verteilungsanlagen auf Campingplätze, die nur zeitweise betrieben werden), haben dies dem Gesundheitsamt ebenfalls anzuzeigen.

Einzelheiten zu den verschiedenen Anzeigefristen finden Sie unter Details.

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Anzeigepflicht von Wasserversorgungsanlagen nach § 11 Trinkwasserverordnung. (Öffnet in einem neuen Tab)

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