Immobiliar-Darlehen, Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 34 i GewO

Beschreibung

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 34 i GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), benötigt eine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung (GewO).

Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

  • durch ein Grundpfandrecht besichert sind oder
  • für den Erwerb oder Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden, für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Erlaubnisse zur Vermittlung von Darlehnsverträgen nach § 34c GewO erlöschen hinsichtlich der Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler mit Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO, spätestens jedoch kraft Gesetz am 21. März 2017.

Andere Erlaubnistatbestände in bereits vorhandenen Erlaubnissen nach § 34c GewO sind von dieser Änderung nicht betroffen (z. B. die Vermittlung von Immobilien).

Anschrift und Öffnungszeiten

Ordnungs- und Gewerberecht

Anschrift

Außenstelle Hofgeismar
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar