Lotterien und Ausspielungen

Beschreibung

Wer eine öffentliche Lotterie (Geldgewinne) oder Ausspielungen (Sachwertgewinne) veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis.

Mit dem Erlaubnisvorbehalt werden im Wesentlichen folgende Zwecke verfolgt:

  • Ein übermäßiges Angebot von Glücksspielen soll verhindert werden.
  • Es soll sichergestellt werden, dass ein angemessener Anteil der Einnahmen als Gewinn ausgeschüttet wird und nur der Zufall über Gewinn oder Verlust der Spieler entscheidet.
  • Lotterien und Ausspielungen sollen nicht zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet werden können, sondern ausschließlich zu gemeinnützigen, insbesondere zu wohltätigen, sport- oder kulturfördernden Zwecken.

Mit dieser Zielsetzung des Lotterierechts ist insbesondere keine Erlaubnis von Ausspielungen vereinbar, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung durchgeführt werden sollen.

Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien im Landkreis Kassel

Der Landkreis Kassel hat zum 01.01.2023 eine Allgemeine Erlaubnis für die Durchführung der Kleinen Lotterien und Ausspielungen im Landkreis Kassel erteilt. Dadurch soll eine Vereinfachung der Durchführung und Abwicklung dieser Lotterien und Ausspielungen erreicht werden.

Bei Kleinen Lotterien spricht man von Lotterien mit einem geringerem Gefährdungspotential. Sie dürfen nach § 18 Glücksspielstaatsvertrag und § 12 Hessisches Glücksspielgesetz ausnahmsweise durch eine allgemeine Erlaubnis pauschal und für einen klar definierten Zeitraum zugelassen werden, wenn die Summe der zu entrichtenden Entgelte (Spielkapital) den Betrag von 40.000,- Euro nicht übersteigt.

Mit der Allgemeinen Erlaubnis gelten diese Kleinen Lotterien und Ausspielungen im Kreisgebiet ab dem 01.01.2023 als erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen, wie die Zuverlässigkeit und Gemeinnützigkeit des Veranstalters, erfüllt sind. Der Reinertrag darf nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für Ausspielungen (Tombolen) mit einem Spielkapital bis zu 6 000,- Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, für die bisher die Städte und Gemeinden zuständig waren.

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Anschrift und Öffnungszeiten

Ordnungs- und Gewerberecht

Anschrift

Außenstelle Hofgeismar
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar