Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Beschreibung

In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:

  • infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  • nach Annahme als Kind,
  • nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
  • nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
  • infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).

Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..

Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
 

Die Zuständigkeiten für die öffentlich-rechtliche Namensänderung   ergeben sich aus der Hessischen Verordnung über Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht (NÄndGZustV-HE) vom 20.12.1978 in der Fassung der geänderten Veröffentlichung vom 04.04.2018, GVBl. Seite 31. Anträge für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung sind grundsätzlich am Ort des Hauptwohnsitzes der Person  zu stellen, deren Name geändert werden soll.

Der Landkreis Kassel ist für die Änderung der Familiennamen deutscher Staatsangehöriger zuständig, welche Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Kassel haben. Er darf auch Familiennamen von nichtdeutschen Personen ändern, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Daneben ist der Landkreis Kassel zuständig für die Änderung der Vornamen von Personen, deren Wohnsitz in einer kreisangehörigen Stadt-/Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 7.500 Einwohner liegt.

In Städten-/Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist hierfür die Zuständigkeit des Magistrats -/ Gemeindevorstandes gegeben.

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Namensrecht

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