Denkmalpflege

Wenn Sie Kulturdenkmäler erhalten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuwendung beantragen.

Beschreibung

Das Land Hessen trägt zur Erhaltung von Kulturdenkmälern bei, indem es Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt.

Keine Förderung bekommen Sie für:

  • Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Der Abschluss eines der Ausführung zu Grunde liegenden Lieferungs-/ Leistungs-/ Bauvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten sind dabei als Beginn der Maßnahme zu werten.
  • den Erwerb eines Kulturdenkmals,
  • eine Totalrekonstruktion,
  • einen Neubau in einer Gesamtanlage,
  • die Beschaffung von Finanzierungsmitteln,
  • Maßnahmen in der Umgebung von Kulturdenkmälern,
  • Kosten laufender Unterhaltung, die vergleichbare Unterhaltungskosten nicht denkmalgeschützter Objekte nicht übersteigen,
  • eigene Arbeitsleistung (Ausnahme: Ziffer 4.7 der Denkmalförderrichtlinie),
  • Maßnahmen, die ausschließlich der Verschönerung dienen und
  • rentierliche nutzungsbedingte Aufwendungen.

Zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist, dass Sie die Maßnahme, für die Sie eine Zuwendung beantragen möchten, zuvor mit der für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpflegerin oder dem für Sie örtlich zuständigen Bezirksdenkmalpfleger beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen (LfDH) abgestimmt haben.  

Bevor Sie eine Bewilligung bekommen, prüft das LfDH, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung vorliegen. Einen Rechtsanspruch auf Förderung haben Sie nicht.  

Die Bewilligung einer Zuwendung legt unter anderem fest:

  • die Maßnahme, die gefördert wird,
  • die Höhe der Anteilfinanzierung des LfDH,   
  • die Zweckbindung der Zuwendung,
  • die Höhe der von Ihnen nachzuweisenden Kosten der Maßnahme,
  • die Verbindlichkeit des von Ihnen vorgelegten Kosten und Finanzierungsplans. 

Sie erhalten die Zuwendung erst nach Durchführung der geförderten Maßnahme beziehungsweise nach Erreichen der nachzuweisenden Kosten und nach Einreichung des Verwendungsnachweises. Dazu müssen Sie unter anderem alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.   

Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklungen nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden ( § 1 Abs. 1 Hess. Denkmalschutzgesetz – HDSchG).

Diese Tätigkeit erstreckt sich auf alle Aufgaben, die dem Kreisausschuss im Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG) als sog. Weisungsaufgabe zugewiesen sind, d.h. er ist entscheidungsberechtigt in allen denkmalpflegerischen und denkmalschützerischen Angelegenheiten, die den Bereich des Landkreises Kassel betreffen. 

Schutzwürdige Kulturdenkmäler im Sinne des Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 HDSchG). Dazu gehören auch Bodendenkmäler.

Anschrift und Öffnungszeiten

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Anschrift

Außenstelle Hofgeismar
Manteuffel-Anlage 5
34369 Hofgeismar

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