Beschreibung
Die Landpacht ist in §§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und im Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) geregelt. Nach § 2 LPachtVG sind schriftliche Landpachtverträge oder deren Änderungen bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen. Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einem Hektar sind in Hessen von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Landpachtverträge
Zeiten
| Montag | nach Terminvereinbarung |
|---|---|
| Dienstag | nach Terminvereinbarung |
| Mittwoch | nach Terminvereinbarung |
| Donnerstag | nach Terminvereinbarung |
| Freitag | nach Terminvereinbarung |
Agrarförderung
Anschrift
Außenstelle Hofgeismar
Manteuffel-Anlage 5
34369 Hofgeismar
Kontakt
- 0561 1003-2442
- 0561 1003-492401