Landpachtverträge

Beschreibung

Die Landpacht ist in §§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  und im Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) geregelt. Nach § 2 LPachtVG sind schriftliche Landpachtverträge oder deren Änderungen bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen. Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einem Hektar sind in Hessen von der Anzeigepflicht ausgenommen.

Anschrift und Öffnungszeiten

Landpachtverträge

Zeiten

Montagnach Terminvereinbarung
Dienstagnach Terminvereinbarung
Mittwochnach Terminvereinbarung
Donnerstagnach Terminvereinbarung
Freitagnach Terminvereinbarung

Agrarförderung

Anschrift

Außenstelle Hofgeismar
Manteuffel-Anlage 5
34369 Hofgeismar

Kontakt