Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Beschreibung

Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).

Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.

•  § 3 Abs. 1 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.

•  § 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt – das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.

Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.

Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu – sie werden „Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.

Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.

Das am 01.11.1993 in Kraft getretene Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ) regelt den Umfang der Leistungen, die an Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge und vergleichbare Personengruppen ( s. dazu § 1 Abs. 1 AsylbLG ) zu gewähren sind.

Es wird zwischen folgenden Leistungen unterschieden:

  • Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, die gegenüber den Regelsätzen des Sozialgesetzbuches -Zwölftes Buch- (SGB XII)   abgesenkt sind und das Sachleistungsprinzip in den Vordergrund stellen.
  • Leistungen nach § 2 AsylbLG, die sich vom Umfang her an den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XII orientieren und nur beim Vorliegen besonderer Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren sind.
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG

Sonstige Leistungen nach § 6 AsylblG:

  • Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes unerlässlich sind
  • Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind
  • Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern
  • Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
  • Förderung der freiwilligen Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen in ihr Heimatland

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