Kleine Lotterien und Ausspielungen

Lotterien im Rahmen der Allgemeinen Erlaubnis des Landkreises Kassel

Beschreibung

Wer eine öffentliche Lotterie (Geldgewinne) oder Ausspielungen (Sachwertgewinne) veranstalten will, bedarf einer Erlaubnis.

Mit dem Erlaubnisvorbehalt werden im Wesentlichen folgende Zwecke verfolgt:

  • Ein übermäßiges Angebot von Glücksspielen soll verhindert werden.
  • Es soll sichergestellt werden, dass ein angemessener Anteil der Einnahmen als Gewinn ausgeschüttet wird und nur der Zufall über Gewinn oder Verlust der Spieler entscheidet.
  • Lotterien und Ausspielungen sollen nicht zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet werden können, sondern ausschließlich zu gemeinnützigen, insbesondere zu wohltätigen, sport‐ oder kulturfördernden Zwecken.


Mit dieser Zielsetzung des Lotterierechts ist insbesondere keine Erlaubnis von Ausspielungen vereinbar, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren oder Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung durchgeführt werden sollen.

Der Landkreis Kassel bietet für die Erlaubnis von Lotterien oder Ausspielungen zwei Möglichkeiten an.

1. Die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen. Sie wurde erteilt für Lotterien, die

  • die Summe der zu entrichtenden Entgelte (z.B. die Einnahmen aus dem Losverkauf) beträgt maximal 40.000,‐ €
  • die Kleine Lotterie und Ausspielung (z.B. der Losverkauf) findet ausschließlich im Landkreis Kassel statt.


2. Alle übrigen Lotterien und Ausspielungen.
Für diese Lotterien und Ausspielungen müssen jeweils separate Erlaubnisse erteilt werden.

  • die Summe der zu entrichtenden Entgelte (z.B. die Einnahmen aus dem Losverkauf) beträgt mehr als 40.000,‐ € bis maximal 130.000,‐ €
  • die Kleine Lotterie und Ausspielung (z.B. der Losverkauf) findet auch außerhalb des Landkreises Kassel statt.


Lotterien mit einem Spielkapital über 130.000,‐ € werden durch das Land Hessen erlaubt.

  • Möchten Sie eine Lotterie im Rahmen der Allgemeinen Erlaubnis anzeigen, bitte hier weiterlesen.   
  • zu den übrigen  Lotterien und Ausspielungen


Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien im Landkreis Kassel

Bei Kleinen Lotterien spricht man von Lotterien mit einem geringerem Gefährdungspotential. Sie dürfen nach § 18 Glücksspielstaatsvertrag und § 12 Hessisches Glücksspielgesetz ausnahmsweise durch eine allgemeine Erlaubnis pauschal und für einen klar definierten Zeitraum zugelassen werden,

  • wenn die Summe der zu entrichtenden Entgelte (Spielkapital) den Betrag von 40.000,‐ Euro nicht übersteigt und
  • wenn der Losverkauf ausschließlich im Landkreis Kassel stattfindet.


Mit der Allgemeinen Erlaubnis gelten diese Kleinen Lotterien und Ausspielungen im Kreisgebiet seit dem 01.01.2019 als erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen, wie die Zuverlässigkeit und Gemeinnützigkeit des Veranstalters, erfüllt sind. Der Reinertrag darf nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

Die Allgemeine Erlaubnis gilt auch für Ausspielungen (Tombolen) mit einem Spielkapital bis zu 6 000,‐ Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, für die bisher die Städte und Gemeinden zuständig waren.

 Allgemeine Erlaubnis für die Durchführung der Kleinen Lotterien und Ausspielungen herunterladen PDF-Datei 958 kB

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