Informationen zum Brexit

Die neuen Regelungen ab 1. Januar 2021

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Es hat sich um einen geregelten Austritt gehandelt. Das Austrittsabkommen enthält umfassende, überwiegend unmittelbar geltende Regelungen zum Aufenthalt von britischen Staatsangehörigen und ihrer freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen. Der Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020. 

Aktuell bedeutet dies, dass das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2020 weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt. Folglich bleibt auch während des Übergangszeitraums das Freizügigkeitsgesetz/EU auf britische Staatsangehörige und deren (drittstaatsangehörige) Familienangehörige anwendbar. Für die Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums hat das Bundesministerium des Innern nun ergänzende neue Regelungen für die britischen Staatsangehörigen geschaffen (Verwaltungsvorschriften zum Austrittsabkommen). Grundsätzlich werden die bisher freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörigen und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen im Bundesgebiet eine Rechtsstellung behalten, die der derzeitigen Rechtsstellung sehr ähnlich ist und die Erwerbstätigkeit erlaubt. Diese Rechtsstellung wird durch die Ausstellung von sogenannten Aufenthaltsdokumenten-GB dokumentiert, die je nach Passgültigkeit für 5-10 Jahre gültig sind.

Wie geht es nun weiter?

Briten mit Hauptwohnsitz in Deutschland vor dem 1. Januar 2021:

Sie erhalten ab Dezember 2020 postalisch Termine beim Bürgeramt, Abteilung für Zuwanderung und Integration zur Prüfung Ihres weiteren Aufenthaltsrechts. Diese Termine werden aus organisatorischen Gründen frühestens im Februar 2021 liegen. 

Die Termine erst ab Februar 2021 stellen kein Problem dar, da Sie bis zum 30. Juni 2021 Zeit haben, alle zur Prüfung eines Aufenthaltsrechtes notwendigen Angaben zu machen. Mindestens bis zum diesem Tag dürfen Sie auch ohne das Aufenthaltsdokument-GB in Deutschland leben und erwerbstätig sein. Eine Antragstellung ist für die Inanspruchnahme dieser Rechte nicht notwendig. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf das Aufenthaltsdokumenten-GB, sofern Sie bereits vor dem 1. Januar 2021 ihr Freizügigkeitsrecht in Deutschland in Anspruch genommen haben.

Briten, die erst ab dem 1. Januar 2021 erstmals Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland nehmen:

Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach der Einreise einen deutschen Aufenthaltstitel beantragen. Es gelten die normalen Regelungen des deutschen Ausländergesetzes für sogenannte Drittausländer. Sonderregelungen für ehemalige freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger gelten für diesen Personenkreis in der Regel nicht mehr.