Beschreibung
Die Naturschutzbehörde ist für die ihr obliegenden Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Hessischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG, der Bundesartenschutzverord-nung und der Natura 2000 – Verordnung zuständig.
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Die Naturschutzbehörde ist für die ihr obliegenden Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), dem Hessischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG, der Bundesartenschutzverord-nung und der Natura 2000 – Verordnung zuständig.