Beschreibung
Nach der Verordnung zur Durchführung des hessischen Rettungsdienstgesetzes darf der Leistungserbringer nur Personen einsetzten, die vor Aufnahme der Tätigkeit, danach jeweils vor Ablauf von 3 Jahre durch Vorlage einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachgewiesen hat, dass von ihnen nicht die Gefahr einer Infektionskrankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ausgeht.
Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin.