Ärztliche Leichenschau

Die Verordnung über das Leichenwesen regelt die Ausstellung von Leichenpässen und die Umbettungen.

Beschreibung

Umbettung
Eine Umbettung wird in der Regel von den Hinterbliebenen bei der zuständigen Friedhofsverwaltung beantragt, wenn vor Ablauf der Ruhefristen der Verstorbene aus der ursprünglichen in eine andere Grabstätte verlegt werden soll. Möglich ist auch die polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung der Umbettung.

Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstands im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt am Bestattungsort.


Leichenpass
Verstorbene, die nicht im Gemeindegebiet des Sterbeortes bestattet werden, dürfen in Orte außerhalb Deutschlands nur mit einem Leichenpass befördert werden. Um diesen erlangen zu können, muss von einem Arzt des Gesundheitsamtes eine "Bescheinigung zur Erlangung eines Leichenpasses nach § 22 Abs. 3 Nr. 2" ausgestellt werden. Der Leichenpass beinhaltet, dass der Beförderung des Verstorbenen keine gesundheitlichen Bedenken entgegen stehen, d. h. dass eine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nicht vorlag.