Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen

Für alle Nichttrinkwasseranlagen (z.B. Regenwassernutzungsanlagen), die in einem Gebäude zusätzlich zu der Trinkwasserinstallation betrieben werden, gilt eine Anzeigepflicht.

Beschreibung

Wenn in einem Gebäude zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation eine Nichttrinkwasseranlage (zum Beispiel Regenwassernutzungsanlage) eingebaut ist, dann hat der Betreiber diese gemäß § 12 Trinkwasserverordnung dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die Errichtung und die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage. Bitte beachten Sie die entsprechenden Fristen unter Details.

Hintergrund für diese Anzeigepflicht ist die mögliche Beeinflussung der Trinkwasserqualität durch Nichttrinkwasseranlagen, wenn diese nicht nach den Regeln der Technik installiert und betrieben werden. Hier besteht sowohl für die Trinkwasserinstallation als auch für das Netz der öffentlichen Wasserversorgung die Gefahr der mikrobiologischen Verunreinigung durch Rücksaugen, Rücklaufen oder Rückdrücken von belastetem Regenwasser/Nichttrinkwasser.

Die Anzeige können Sie über unseren Online-Service durchführen.

Online-Services

Anzeige einer Nichttrinkwasseranlage nach § 12 Trinkwasserverordnung (Öffnet in einem neuen Tab)

Anschrift und Öffnungszeiten

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