Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen

Für alle Nichttrinkwasseranlagen (z.B. Regenwassernutzungsanlagen), die in einem Gebäude zusätzlich zu der Trinkwasserinstallation betrieben werden, gilt eine Anzeigepflicht.

Beschreibung

Der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage (Nichttrinkwasseranlage) in einem Gebäude hat diese gemäß § 12 Trinkwasserverordnung dem Gesundheitsamt bei Inbetriebnahme und nach Stilllegung anzuzeigen. Sofern die Anlage bereits betrieben wird, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten. 

Hintergrund für diese Anzeigepflicht ist die mögliche Beeinflussung der Trinkwasserqualität durch Nichttrinkwasseranlagen, wenn diese nicht nach den Regeln der Technik installiert und betrieben werden. Hier besteht sowohl für die Trinkwasserinstallation als auch für das Netz der öffentlichen Wasserversorgung die Gefahr der mikrobiologischen Verunreinigung durch Rücksaugen, Rücklaufen oder Rückdrücken von belastetem Regenwasser/Nichttrinkwasser.