Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen

Für alle Nicht-Trinkwasser-Anlagen (z. B. Regenwassernutzungsanlagen), die im Haushalt zusätzlich zu der Trinkwasser-Hausinstallation betrieben werden, gilt eine Anzeigepflicht.

Beschreibung

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Regenwassernutzungsanlage hat diese gemäß § 13 (4) Trinkwasserverordnung dem Gesundheitsamt bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit eine Anlage bereits betrieben wird, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

Hintergrund für diese Anzeigepflicht ist die mögliche Beeinflussung der Trinkwasserqualität durch Nicht-Trinkwasser-Anlagen, wenn diese nicht nach den Regeln der Technik installiert und betrieben werden. Hierbei besteht sowohl für die Hausinstallation als auch für das Netz der öffentlichen Wasserversorgung die Gefahr der mikrobiologischen Verunreinigung durch das Rücksaugen oder Rückdrücken von belastetem Regenwasser / Nicht-Trinkwasser.