Überwachung Medizinischer Einrichtungen

Überprüft werden die Einrichtungen auf den hygienischen Standard, die Funktionalität, Arbeitsabläufe und technische Bereiche, hier u. a. die Bereiche OP, Endoskopie und Desinfektion und Sterilisation.

Beschreibung

Mit dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz obliegt es dem Gesundheitsamt

  • Krankenhäuser,
  • Tageskliniken,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • und Entbindungseinrichtungen die ambulanten Pflegeeinrichtungen zu überwachen.

Auch Arzt- und Zahnarztpraxen sowie ambulante Pflegeeinrichtungen (ambulante Pflegedienste) können infektionshygienisch überwacht werden.

Überprüft werden die Einrichtungen auf den hygienischen Standard, die Funktionalität, Arbeitsabläufe und technische Bereiche, hier u. a. die Bereiche OP, Endoskopie und Desinfektion und Sterilisation.

Die Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, Hygienepläne zu erstellen, in denen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt werden und der alle mit der Praxishygiene notwendigen Maßnahmen beinhaltet.

Hierin ist z. B. festzuschreiben, welches Objekt gewartet, desinfiziert oder sterilisiert werden soll, wie die Wartung und Pflege durchgeführt wird, mit welchem Präparat und wann diese Maßnahmen erfolgen sollen sowie welche Person in der Einrichtung damit beauftragt ist.

Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen müssen darüber hinaus festgelegte nosokomiale Infektionen und das Auftreten mit speziellen Resistenzen aufzeichnen und bewerten.