Beschreibung
Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), sind verpflichtet, sich bei der für ihren Sitz örtlich zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Gründung anzumelden . Auch Änderungen der gemeldeten Angaben sind jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Änderung mitzuteilen.
Alle Anmeldungen und Mitteilungen sind in deutscher Sprache zu erstatten.
Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine.
Details
Anschrift und Öffnungszeiten
Ordnungs- und Gewerberecht
Anschrift
Außenstelle Hofgeismar
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar