Begeht der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, ergreift die Fahrerlaubnisbehörde - auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist - folgende Maßnahmen:
Bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Im Wiederholungsfall wird der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe schriftlich verwarnt und ihm nahe gelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach dem Ablauf der Zweimonatsfrist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begeht, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das gleiche gilt, wenn er nicht innerhalb der festgesetzten Frist am angeordneten Aufbauseminar teilnimmt.
Zusätzlich zu den genannten Maßnahmen verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre.
Die Teilnehmer an
Aufbauseminaren
sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und durch Teilnahme an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Ein Einzelseminar kann nur im Ausnahmefall von der anordnenden Behörde gestattet werden.
In der
verkehrspsychologischen Beratung
soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, so ist eine Neuerteilung frühestens drei Monate nach Ablieferung des Führerscheins zulässig.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).