Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Wenn Sie die Nutzung an baugenehmigungspflichtigen Anlagen ändern wollen, die nicht genehmigungsfrei sind und keiner Genehmigungsfreistellung unterliegen, können Sie einen Antrag im vereinfachten Verfahren stellen.

Beschreibung

Wird die genehmigte Nutzung einer baulichen Anlage geändert, so ist diese Nutzungsänderung – auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. es muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.

Ausnahmen: 

  • verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne der Anlage III zu § 63 HBO oder
  • Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 64 Abs. 1 HBO genannten Voraussetzungen

Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
 

Anschrift und Öffnungszeiten

Bauaufsichtsbehörde: Standort Hofgeismar

Anschrift

Außenstelle Hofgeismar
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar

Bauaufsichtsbehörde: Standort Kassel

Anschrift

Kreishaus
Wilhelmshöher Allee 19-21
34117 Kassel

Bauaufsichtsbehörde: Standort Wolfhagen

Anschrift

Außenstelle Wolfhagen
Ritterstraße 1
34466 Wolfhagen