Die Ausgleichszulage bzw. Übergangszahlung wird jährlich auf Antrag gewährt, sofern eine ermittelte förderfähige Fläche von mindestens 3 ha je Zuwendungsempfänger in den benachteiligten Gebieten und/oder in den Phasing-Out-Gebieten bewirtschaftet wird.
Anträge auf Zuwendungen sind jährlich im Rahmen des Gemeinsamen Antrags (GA) bei der Bewilligungsbehörde bis zum 15. Mai einzureichen.
Die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen und die Richtigkeit der beihilferelevanten Antragsangaben werden durch die Bewilligungsbehörde mittels Verwaltungskontrollen und durch den technischen Prüfdienst der EU-Zahlstelle mittels Kontrollen vor Ort geprüft. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Bewilligung der Zuwendung.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die AGZ ist zusammen mit dem Gemeinsamen Antrag bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu stellen.
Anträge auf Zuwendungen sind jährlich im Rahmen des Gemeinsamen Antrags (GA) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen bzw. sind in dem digitalen Gemeinsamen Antrag (GA) integriert.
Werden für Antragsteller des Vorjahres automatisiert zugesandt und sind in dem digitalen Gemeinsamen Antrag (GA) integriert.
Fachbereich Landwirtschaft
Fachdienst Agrarförderung
Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendung für die in Hessen gelegene landwirtschaftliche Fläche in benachteiligten Gebieten ist gestaffelt nach der Höhe der Ertragsmesszahl (im Folgenden als EMZ bezeichnet) und zusätzlich differenziert nach dem Anteil der förderfähigen Hauptfutterfläche (im Folgenden als HFF bezeichnet) des Betriebs im benachteiligten Gebiet. Die HFF setzt sich aus den Nutzungen, welche im Merkblatt zum Gemeinsamen Antrag gekennzeichnet sind, zusammen.
Im Falle von Mittelknappheit kann die Zuwendung auf 25 Euro/ha abgesenkt werden.
Die EMZ drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus.
Ist die EMZ >38, so erhält dieser Betrieb nur Zuwendungen für die Hauptfutterflächen, wenn eine ermittelte förderfähige Fläche von mindestens 3 ha als HFF errechnet wurde.
Die Höhe der Zuwendung für die Phasing-Out-Gebiete beträgt 25 Euro je Hektar LF.
Außerhessische Flächen, die von landwirtschaftlichen Betrieben mit Betriebssitz in Hessen bewirtschaftet werden, werden mit einem Betrag von 25 Euro / ha gefördert.