Schülerbeförderung

Beschreibung

Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.

Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.

Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.

In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.

Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.

Keine Gründe für die Bewilligung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten sind:

  • Fremdsprachenfolge
  • Besuch der Förderstufe
  • Ganztagsbetreuungsangebot
  • spezielle Unterrichtsangebote/G-8-Zweig
  • konfessionelle Ausrichtung
  • Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums
  • die Empfehlung z. B. der Grundschule, eine bestimmte Schule ab der Jahrgangsstufe 5 zu besuchen
  • Gestattung des Besuches einer anderen als der nächstgelegenen, zuständigen Schule

Die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt unabhängig vom Einkommen. Besondere Lebenslagen können nicht berücksichtigt werden.

Beispiel: 
Es besteht kein Anspruch, wenn Ihr Kind ein weiter entferntes Gymnasium besucht und der Fußweg zur nächstgelegenen Gesamtschule mit Gymnasialzweig weniger als 3 km beträgt. 

Begründung: 
Der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe kann auch an der weniger als 3 km entfernten Gesamtschule erreicht werden.

Beispiel: 
Es besteht Anspruch, wenn Ihr Kind eine integrierte Gesamtschule besucht, obwohl eine kooperative Gesamtschule in Ihrem näheren Umfeld liegt. 

Begründung: 
Eine Vergleichbarkeit zwischen Schulen ist nur bei gleicher Schulform möglich

Anschrift und Öffnungszeiten

Öffentlicher Personennahverkehr und Sport

Anschrift

Außenstelle Hofgeismar
Garnisonstraße 6
34369 Hofgeismar

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