Lebensmittelbelehrung online

Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie arbeiten möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung. Jetzt anmelden und online an der Lebensmittelbelehrung teilnehmen.

Beschreibung

Sie benötigen nach § 43 Infektionsschutzgesetz eine vorherige Belehrung und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig aufnehmen möchten:

  • Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:

    Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    Eiprodukte
    Säuglings- und Kleinkindernahrung
    Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

  • Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

Die rechtliche Vorgabe gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige, sowie für Aushilfstätigkeiten, geringfügig Beschäftigte, für Minijobs, Auszubildende, Praktikanten oder ehrenamtlich Tätige. Ohne eine gültige Belehrungsbescheinigung ist das Arbeiten mit Lebensmitteln nicht gestattet.

Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss einmalig vor Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit.

Für Arbeitgeber:
Auch für Arbeitgeber in den oben genannten Bereichen erfolgt eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Für Arbeitgeber werden allerdings keine Folgebelehrungen gefordert. Das eigene Wissen ist jedoch unbedingt aktuell zu halten, um die gesetzlich vorgeschriebenen Folgebelehrungen des Personals durchführen zu können. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass sein Personal nach Arbeitsaufnahme und im Weiteren alle 2 Jahre entsprechend geschult wird. Der Arbeitgeber darf die Folgebelehrungen auch selbst durchführen.

Online-Services

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Anschrift und Öffnungszeiten

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