Gesundheitsbelehrung

Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie arbeiten möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung. Jetzt anmelden und vor Ort an der Lebensmittelbelehrung teilnehmen.

Beschreibung

Sie benötigen nach § 43 Infektionsschutzgesetz eine vorherige Belehrung und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben wollen:

  • Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können, oder
  • Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung.

Die rechtliche Vorgabe gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige, sowie für Aushilfstätigkeiten, geringfügig Beschäftigte, für Minijobs, Auszubildende, Praktikanten oder ehrenamtlich Tätige. Ohne eine gültige Belehrungsbescheinigung ist das Arbeiten mit Lebensmitteln nicht gestattet.

Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss einmalig vor Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit.

Für Arbeitgeber:
Auch für Arbeitgeber in den oben genannten Bereichen erfolgt eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt. Für Arbeitgeber werden allerdings keine Folgebelehrungen gefordert. Das eigene Wissen ist jedoch unbedingt aktuell zu halten, um die gesetzlich vorgeschriebenen Folgebelehrungen des Personals durchführen zu können. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass sein Personal nach Arbeitsaufnahme und im Weiteren alle 2 Jahre entsprechend geschult wird. Der Arbeitgeber darf die Folgebelehrungen auch selbst durchführen.

Anschrift und Öffnungszeiten

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