Medizinalaufsicht (Anzeigepflicht nach dem Hessischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst - HGöGD)

Sie haben Ihre ärztliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und möchten nun als Ärztin oder Arzt arbeiten?

Beschreibung

Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat den Beginn und das Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD).

Für diese Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht nach § 12 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD).

Berufe des Gesundheitswesens sind in diesem Zusammenhang zum einen die freien Berufe:

  • Ärztin / Arzt
  • Zahnärztin / Zahnarzt
  • Psychotherapeutisch tätige Psychologin / Psychotherapeutisch tätiger Psychologe
  • Heilpraktikerin / Heilpraktiker


und zum anderen alle Fachberufe des Gesundheitswesens, die einer staatlichen Anerkennung unterliegen.

Diese sind beispielsweise:

  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger (alte Bezeichnung: Krankenschwester/Krankenpfleger)
  • Podologin/Podologe
  • Physiotherapeutin/Physiotherapeut
  • Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister
  • Ergotherapeutin/Ergotherapeut

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