Verträge zwischen Stadt und Landkreis Kassel

21.11.2019

Da sich bestimmt viele Menschen in der Region Kassel fragen, warum man nicht die aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Stadt und Landkreis Kassel vertraglich lösen kann und warum der Landkreis überhaupt mit einem Gerichtsverfahren gegen die GNH vorgegangen ist, stellen wir hiermit die zwei Verträge mit der Stadt Kassel, eine Absichtserklärung und den relevanten Paragraphen der Satzung der GNH zur Verfügung. Die beiden Verträge wurden von der Stadt Kassel bisher nicht gekündigt und auch die Satzung ist seit der Gründung der GNH für diesen Paragraphen unverändert. So können Sie sich damit selbst ein Bild machen.


§ 13 Hauptversammlung (Satzung der GNH)

(1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands einberufen.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt.

(3) Die Hauptversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat einberufen.

(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, für den Fall dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Er leitet die Hauptversammlung, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung und die Art der Abstimmung.

(5) Der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen neben den an anderer Stelle in der Satzung oder nach Gesetz vorgesehenen Fällen:

  1. die Verwendung des Bilanzgewinns,
  2. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates,
  3. die Änderung der Satzung,
  4. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung,
  5. die Bestellung des Abschlussprüfers und von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung,
  6. die Auflösung der Gesellschaft,
  7. die Angelegenheiten, die der Hauptversammlung vom Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG zur Erledigung vorgelegt werden,
  8. die Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen, bei denen die Holding AG beherrschte bzw. Untergesellschaft ist,
  9. Einstellung des Betriebs von Krankenhäusern der "Kreiskliniken Kassel GmbH" sowie Entscheidungen über das notfallmäßige Leistungsangebot eines dieser Krankenhäuser, sofern durch diese Entscheidung der Bestand des Krankenhauses aufgrund der Anforderungen des Krankenhausplans des Landes unmittelbar in Frage gestellt werden kann, sowie die Veräußerung von Geschäftsanteilen an der "Kreiskliniken Kassel GmbH".

(6) Beschlüsse gemäß Absatz 5 Ziffer 3, sofern die Satzungsänderung § 7 Ziffer 1a betrifft, sowie Beschlüsse gemäß Absatz 5 Ziffern 8 und 9 bedürfen der Einstimmigkeit in Form der Zustimmung von 100% des Grundkapitals.