Beschreibung
Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum. Keine Visumspflicht besteht für:
- EU-Staatsangehörige
- Staatsangehörige folgender Staaten:
- Island
- Liechtenstein
- Norwegen
- Schweiz
Die Staatsangehörigen von einer kleinen Gruppe von Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien) können jedoch auch für einen längeren Aufenthalt visumfrei einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen.
Für die Einreise zu einem längeren Aufenthalt (über 3 Monate hinaus) benötigen Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Staates ein Visum (nationales Visum). Lediglich für Kurzaufenthalte (bis zu 3 Monate) gibt es für eine Reihe von Staaten eine Befreiung von der Visumpflicht. Eine vollständige Liste finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Achtung - Einschränkung unseres Dienstleistungsangebotes
Aufgrund der aktuellen Krisensituation in der Ukraine können folgende Dienstleistungen aktuell nicht oder nur sehr eingeschränkt angeboten, es entstehen Ihnen hierdurch aber keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile:
- Adressänderungen auf dem elektronischen Aufenthaltstitel
- Allgemeine ausländerrechtliche Beratungen
- Neuausstellungen von Niederlassungserlaubnissen (Wiedereinreisen nach Deutschland und Erwerbstätigkeit sind mit altem und neuen Pass und der bisherigen Neiderlassungserlaubnis möglich)
- Erteilung Niederlassungserlaubnisse außer bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis
- Bei allen Anfragen per Post, Telefax, E-Mail und Kontaktformular ist darüber hinaus mit deutlich verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Wir bitten um Ihr Verständnis! - Aktuelle Hinweise zum Russland-Ukraine-Konflikt finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)
Informationen des Auswärtigen Amtes zur Visumpflicht - Kurzaufenthalt (Öffnet in einem neuen Tab)
Verlängerung eines Besuchsvisums
Ein von einer Auslandsvertretung erteiltes Besuchsvisum (Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten) kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Hierfür ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bereich sich der/die Visumsinhaber/in derzeit aufhält.
Die Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines halben Jahres möglich.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung sind geregelt im Visakodex der Europäischen Gemeinschaft (§ 33). Hiernach müssen für die Verlängerung Gründe höherer Gewalt bzw. humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen (z.B. dringende ärztliche Behandlung, Todesfall eines mitreisenden Familienangehörigen) ist eine Verlängerung des Besuchsvisums über eine Geltungsdauer von 90 Tagen hinaus möglich.
Details
Rechtsgrundlagen
Anschrift und Öffnungszeiten
Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel
Anschrift
Rathaus
Obere Königsstraße 8
34117 Kassel
Zeiten
Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel
Anschrift
Hansa-Haus
Kurt-Schumacher-Str. 29
34117 Kassel