Verpflichtungserklärung für einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 3 Monate)
Die Verpflichtungserklärung ist eine Bürgschaft, mit der die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers übernommen werden.
Beschreibung
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers/einer Ausländerin übernommen, um diesen zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für dessen Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Details
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird eine Verpflichtungserklärung in der Regel sofort ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Nachweise über sämtliche Einkünfte aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen (Arbeitsbescheinigung, die letzten 6 Verdienstabrechnungen; bei Selbstständigen: Bescheinigung des Steuerberaters/der Steuerberaterin über das bereinigte monatliche Nettoeinkommen mit Angabe der Krankenversicherungskosten (gerne können Sie dazu unseren Vordruck nutzenPDF-Datei54 kB). Eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und/oder Steuerbescheid ist nicht ausreichend.
Nachweise über vorhandenes Vermögen (sofern kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist)
Nachweise über sämtliche Zahlungsverpflichtungen aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen
Mietvertrag oder Kaufvertrag der aktuellen Wohnung
Daten (inkl. Adresse und Passnummer) der eingeladenen Person(en), falls vorhanden Passkopie
Zur schnelleren Aufnahme der Daten, kann das bereitgestellte Formular ausgefüllt mitgebracht werden (siehe Rubrik "Formulare").
Verpflichtungserklärung und Einladung von visumspflichtigen Ausländerinnen und Ausländer
Datenschutz Infoblatt Zuwanderungsrecht
Gebühren
Prüfung und Ausstellung einer Verpflichtungserklärung: 29 Euro
Die Gebühr ist bei Antragstellung zu zahlen. Wir empfehlen Ihnen die Zahlung mit Girocard, alternativ können Sie auch Bar bezahlen.
Bitte beachten Sie bei Barzahlung: Die Gebühren werden über einen Kassenautomaten eingezahlt. Der Automat akzeptiert Münzen und Banknoten bis zu einem Nennwert von 100 Euro. Der Automat wechselt.
Was sollte ich noch wissen?
Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem/der eingeladenen Ausländer/in dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es staatlichen Stellen auf Sie zurückzugreifen, falls wegen des Aufenthalts Kosten entstehen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen stammen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer/die Ausländerin dafür Beiträge bezahlt hat).
Grundsätzlich muss der Lebensunterhalt von Ausländern, die beabsichtigen, sich langfristig (mehr als 3 Monate) im Bundesgebiet aufzuhalten, gesichert sein.
Die Finanzierung des Aufenthaltes kann z.B. durch eigenes Vermögen, eine Bankbürgschaft oder eine Verpflichtung naher Verwandter gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachgewiesen werden.
Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung des Aufenthaltes ist, dass eine andere Person (Verpflichtungsgeber) mit ausreichendem Einkommen eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgibt.
Dies kann z.B. erforderlich sein bei
einem Aufenthalt als Au-Pair
einem Visumsantrag für die Einreise zur Eheschließung
einem Aufenthalt zur Ausbildung bzw. Studium
Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, muss Ihr Einkommen so hoch sein, dass Sie und die in Ihrer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie die Person, zugunsten der eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, keinen Anspruch auf staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt (z.B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) haben. Es muss darüber hinaus ein ausreichender pfändbarer Betrag im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen vorhanden sein.
Die genaue Höhe des erforderlichen Einkommens wird im Einzelfall berechnet.
Sie erreichen uns aus Nordhessen ohne Vorwahl unter der 115. Von außerhalb erreichen Sie uns unter 0561 115, aus dem Ausland wählen Sie (+49)561 115. Deutschlandweit ist die 115 montags bis freitags von 8 -18 Uhr erreichbar.
Landesaufnahmeprogramm für Afghanistan
Das Bundesinnenministerium hat dem Landesaufnahmeprogramm für afghanische Familienangehörige zugestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Regierungspräsidium Hessen (Öffnet in einem neuen Tab). Für die Antragstellung beim Regierungspräsidium Gießen ist die vorherige Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Bürgschaft für die Sicherung des Lebensunterhaltes) durch in Deutschland lebende Verwandte oder Freunde erforderlich. Diese können sie als Einwohner der Stadt oder des Landkreises Kassel beim Bürgeramt, Abteilung Zuwanderung und Integration (Ausländerbehörde) abgeben. Termine zur Abgabe der Verpflichtungserklärung vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer 115. Im Rahmen dieses Termins wird geprüft, ob Ihr Einkommen ausreichend ist und ob die sonstigen Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorliegen (z. B. deutsche Staatsangehörigkeit oder gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland).
Warum eine Verpflichtungserklärung?
Das Aufnahmeprogramm des Landes Hessens für Afghanistan setzt eine Verpflichtungserklärung voraus. Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich, für die Kosten der einreisenden Familienangehörigen aufzukommen.
Es ist für jede Person, die von Afghanistan nach Hessen im Rahmen des Programmes zu einem Familienangehörigen in Stadt oder Landkreis Kassel einreisen soll, eine einzelne Verpflichtungserklärung bei der Abteilung für Zuwanderung und Integration abzugeben.
Um finanzielle Belastungen einzuschränken, hat das Land Hessen die Verpflichtungserklärung im Rahmen des Aufnahmeprogramms begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung bei den einreisewilligen Familienmitgliedern werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Die Kosten hierfür übernehmen dann die jeweils zuständigen Behörden.
Wer kann eine Verpflichtungserklärung abgeben?
Die Person, die den Antrag für das Aufnahmeprogramm beim Regierungspräsidium Gießen für den afghanischen Familienangehörigen stellt. Außerdem können sich in Hessen lebende Verwandte sowie Dritte verpflichten.
Für die Verpflichtungserklärung müssen Sie über ein entsprechendes Erwerbseinkommen verfügen. Eine Verpflichtung bei Bezug von öffentlichen Leistungen (zum Beispiel Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter) ist nicht möglich.
Kann eine Person, die in einem anderen Bundesland wohnt, eine Verpflichtungserklärung abgeben?
Ja. Auch Personen und Familienmitglieder, die in einem anderen Bundesland wohnen, können eine Verpflichtungserklärung abgeben. Die Abteilung für Zuwanderung und Integration nimmt hierbei Verpflichtungserklärungen von Personen außerhalb Hessens entgegen, wenn:
das afghanische Familienmitglied (im Ausland) nach der Einreise in der Stadt oder im Landkreis Kassel wohnen wird
oder die Person, die den Antrag für das Familienmitglied beim Regierungspräsidium Gießen gestellt hat, Ihren Hauptwohnsitz in Stadt oder Landkreis Kassel hat.
Der Nachweis, dass der Wohnsitz hier nach Einreise genommen wird, muss durch die Personen, die die Verpflichtungserklärung abgeben wollen, erbracht werden.
Wie viele Personen können eine Verpflichtungserklärung abgeben?
Die Verpflichtungserklärung für ein einzelnes Familienmitglied kann durch bis zu vier Person abgegeben werden (sogenannte gesamtschuldnerische Haftung).
Bei ausreichendem Einkommen ist es aber natürlich auch ausreichend, wenn sich nur eine Person verpflichtet.
Verpflichtungserklärung mit befristetem Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung?
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist auch möglich, wenn Sie im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels oder einer Fiktionsbescheinigung sind. Voraussetzung ist, dass eine hinreichende Aussicht auf Verlängerung des Aufenthaltstitels besteht.
Diese Prüfung übernimmt die Abteilung für Zuwanderung und Integration im Rahmen der Bearbeitung der Verpflichtungserklärung.
Wie hoch muss mein Einkommen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung sein?
Das kann nicht als allgemein gültige Aussage getroffen werden. Das Einkommen sollte aber die Pfändungsfreigrenze um mindestens ca. 500 Euro überschreiten. Die Berechnung des sogenannten pfändungsfreien Einkommens übernimmt im Rahmen der Verpflichtungserklärung die Abteilung für Zuwanderung und Integration.
Da die Berechnung von vielen Faktoren abhängig ist (Höhe des Einkommens, Anzahl der Personen die einreisen wollen, Anzahl der Personen, die sich verpflichten wollen), ist eine abschließende Aussage erst im Rahmen der Prüfung der Verpflichtungserklärung möglich.
Rechtsgrundlage: § 850c Zivilprozessordnung (ZPO), Pfändungstabelle zu § 850c ZPO
Wie lange gilt eine abgegebene Verpflichtungserklärung?
Verpflichtungsgeber können für bis zu fünf Jahre ab der Einreise des afghanischen Familienangehörigen in Anspruch genommen werden.