Eine bezahlte Freistellung kann in Anspruch genommen werden für die Tätigkeiten als Leiterin und Leiter, als pädagogische Betreuerin und als pädagogischer Betreuer oder als Helferin und Helfer bei Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Für beschäftige im öffentlichen Dienst gelten abweichende Regelungen (siehe Staatsanzeiger für das Land Hessen – 3. November 2008 / Nr. 45 Seite 2808)
Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlte Freistellung nach § 42 HKJGB gewähren, erstattet das Land Hessen die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten.
Mit dem Befürwortungsschreiben des Jugendamtes können alle privaten Beschäftigungsstellen beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden die Erstattung des gezahlten Arbeitsentgelts beantragen. Der Erstattungsanspruch muss innerhalb eines Jahres ab Entstehung beantragt werden. Dem Antrag ist eine Gehaltsabrechnung/Verdienstbescheinigung des Freistellungsmonats beizufügen. Die Lohnkostenerstattung erfolgt nach der Veranstaltung.